Ausstellungsreglement des Verbandes
der Meerschweinchenfreunde
Deutschland (MFD) Bundesverband
Deutschland e.V.
  
 

§1
Allgemeines

  
 
  1. Das Ausstellungsreglement und der Bundesdeutsche Verbandsstandard haben Gültigkeit auf allen nationalen Ausstellungen des MFD BD e.V., seiner Landesverbände und der ihm angeschlossenen Vereine, sowie auf Gastausstellungen, auf denen MFD BD e.V. - Mitglieder mitwirken.
    Es können nur Verbandsmitglieder auf Nationalen Ausstellungen Tiere melden.

  2. Für Internationale Ausstellungen gelten bis zum Erscheinen des Europa- Standards die jeweiligen anerkannten Länder-Standards. Zusätzlich müssen die Richtlinien des Showreglements des Europäischen Verbandes beachtet werden.
    Es können nur Mitglieder der Verbände, Vereine oder Clubs, die als Mitglied der EE angehören Tiere melden oder durch persönliche Einladung des Veranstalters.

  3. Für die Durchführung einer Ausstellung und die entsprechende Meldung an das Veterinäramt ist grundsätzlich die zuständige Ausstellungsleitung verantwortlich. Es müssen Quarantänekäfige zur Verfügung stehen.

  4. Alle Ausstellungen, die unter dem Namen des MFD stattfinden, bedürfen der Genehmigung des Landes- bzw. Bundesverbandes. Preisrichter sind über die Standardkommission des MFD BD e. V. oder die Informationsstelle zu bestellen bzw. zu erfragen.

  5. Die Annahme von Meldungen obliegt der zuständigen Ausstellungsleitung und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  6. Für jedes gemeldete Tier steht ein abgeschirmter Ausstellungskäfig mit den Mindestmaßen von 40 cm x 40 cm zur Verfügung Die Käfige sind sorgsam zu behandeln. Der Aussteller stellt sicher, daß seine Tiere in ausreichend großen, gut belüfteten Transportbehältnissen reisen und über die Tage der Ausstellung mit ausreichend Futter und Wasser versorgt sind.
    Die Ausstellungsleitung stellt lediglich die Käfigeinstreu und Heu zur Verfügung. Die Käfige dürfen nicht ausgestattet, verziert oder mit Namen oder Werbung versehen werden. Die Ausstellungshalle ist sauber zu halten.

  7. Jeder Aussteller verpflichtet sich, seine Tiere bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Bewertung eingekäfigt und versorgt zu haben, und sie dann während der gesamten Ausstellungsdauer in den zugewiesenen Käfigen zu belassen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausstellungsleitung nach Bedarf.

  8. Die Tiere sollen derart nach Rassen und Farben geordnet sein, wie es der Reihenfolge im Standard entspricht.

  9. Der Veranstalter haftet nicht bei Tod, Krankheit oder Diebstahl von Tieren, es sei denn, ihm wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Ebenso wird keine Haftung für Ausstellereigentum übernommen.

  
 

§ 2
Anmeldung

 
  1. Die Anmeldung der Meerschweinchen muß schriftlich erfolgen. Hierbei sind die vom MFD BD e.V. anerkannten Meldeformulare zu verwenden. Die Meldung kann nur akzeptiert werden, wenn die Rasse- u. Farbbezeichnungen des Verbandsstandards (bei Internationalen die des Europa-Standards) verwendet werden.
  2. Für jedes gemeldete Meerschweinchen ist eine Ausstellungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird von der Ausstellungsleitung verbindlich festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.

    Außerdem verpflichtet sich jedes ausstellende MFD-Mitglied pro Ausstellungstag mindestens eine Stunde Arbeitsdienst zu leisten oder ersatzweise einen Kostenbeitrag zu leisten, dessen Höhe vor jeder Ausstellung durch die Ausstellungsleitung festgelegt wird. Der Kostenbeitrag ist zusammen mit den Meldegebühren zu leisten.

    Die Melde- bzw. Ausstellungsgebühren und der Kostenbeitrag sind im voraus zu entrichten. Eingegangene Gebühren werden grundsätzlich nicht mehr zurückerstattet. Der Kostenbeitrag für die Arbeitsdienste wird hiervon nur dann ausgenommen, bzw. zurückerstattet, wenn das ausstellende Mitglied seinen Arbeitsdienst nachweislich abgeleistet hat.
  3. Sichtbar trächtige oder kranke Tiere dürfen nicht gemeldet und ausgestellt werden.
     
  4. Die Ausstellungsleitung kann die Anzahl der Tiere (Ausstellungs- u. Verkaufstiere) pro Aussteller beschränken.
  
 

§ 3
Mindestgewicht für Ausstellungstiere

 
  1. Jungmeerschweinchen dürfen ab einem Gewicht von 500 Gramm (Toleranz -5%) ausgestellt werden.
     
  2. Muttertiere mit ihren Jungen (ca. 14 Tage alt) dürfen nur im Mutter-Kind-Gehege ausgestellt werden, sofern ein solches zur Verfügung steht.
  
 

§ 4
Mindestgewicht für Verkaufstiere

 
  1. Die Verkaufstiere müssen ein Mindestgewicht von 350 Gramm (Toleranz -5%) haben.
  
 

§ 5
Abwesenheit der gemeldeten Ausstellungstiere

 
  1. Aussteller, welche zum Zeitpunkt der Ausstellung verhindert sind, oder deren Meerschweinchen nicht auf der Ausstellung anwesend sein können, sind verpflichtet, dieses unverzüglich der Ausstellungsleitung mitzuteilen
  
 

§ 6
Verkauf von Meerschweinchen

 
  1. Es dürfen nur Meerschweinchen verkauft werden, für die bereits bei der Anmeldung Verkaufskäfige bestellt wurden.
    Diese Tiere werden nicht bewertet und dürfen nach Eröffnung der Ausstellung sofort gekauft und mitgenommen werden.
    Zum anderen ist es auch möglich, Ausstellungstiere zu verkaufen. Sie müssen schon bei der Meldung deutlich als Verkaufstiere mit Preisangabe gekennzeichnet werden. Das Auskäfigen der verkauften Ausstellungstiere darf erst am letzten Ausstellungstag eine Stunde vor Ausstellungsende erfolgen.
    Auf jedes gemeldete Ausstellungstier dürfen höchstens zwei Verkaufstiere gemeldet werden.
  2. Für den Tierverkauf sind bestimmte Personen, welche vorher von der Ausstellungsleitung festgelegt wurden, verantwortlich. Nur diese Personen sind dazu berechtigt, Tiere zu verkaufen und auszuhändigen.
  3. Von dem angegebenen Verkaufspreis der verkauften Tiere gehen 10% als Kostenvergütung an den Veranstalter der Ausstellung. Diese werden bei der Auszahlung an den Aussteller vom Gesamtbetrag der verkauften Tiere abgezogen.
  4. Der verbindliche Mindest-Verkaufspreis für jedes Meerschweinchen beträgt € 12,50.
  
 

§ 7
Krankheiten

 
  1. Im Falle auftretender infektiöser Krankheiten in seinem Tierbestand ist jeder Aussteller dazu verpflichtet, der Ausstellungsleitung nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich davon Meldung zu machen. Eine solche Meldung ist gleichzeitig an den Landesvorstand und den Bundesvorstand weiterzuleiten, welcher im Ernstfalle dazu berechtigt ist, eine sofortige Ausstellungs- und Zwingersperre zu verhängen. Diese gilt solange, bis durch ein veterinärmedizinisches Attest nachgewiesen wird, daß der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit.

    Der Vorstand und die Ausstellungsleitung sind in solch einem Falle dazu verpflichtet, streng vertraulich zu handeln.
  
 

§ 8
Verstoß gegen das Ausstellungsreglement

 
  1. Bei Verstoß gegen das vorstehende Ausstellungsreglement bei nationalen oder internationalen Ausstellungen, in einem oder mehreren Fällen, wird folgende Verfahrensweise angewendet:
    Der Bundesvorstand spricht bei Verbandsmitgliedern eine Vereinsstrafe nach der gültigen Verbandssatzung des MFD BD e.V. nach § 13 aus. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muß jedoch innerhalb einer Woche schriftlich dem Betroffenen unter Nennung des Verstoßes mitgeteilt werden. Der betroffene Aussteller (Mitglied) hat die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesvorstand.
  2. Bei Veranstaltungen, die in der alleinigen Verantwortung der Landesverbände oder der uns angehörenden Vereine liegen, entscheiden diese nach den in ihrer Satzung entsprechenden Paragraphen selbst über das anzuwendende Strafmaß. Ausgenommen des Paragraphen 8 Abs. 5 dieses Reglements.
  3. Läßt ein Mitglied die gesetzte Frist verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, gilt die Verbandsstrafe als anerkannt.
  4. Bei Nichteinhaltung der Weisungen oder nochmaligem Verstoß gegen das Reglement, kann dies auch den Ausschluß aus dem Verband zur Folge haben.
  5. Aussteller, die dem Verband nicht als Verbandsmitglied angehören, haben bei Nichtbeachtung des Ausstellungsreglements eine Konventionalstrafe in Höhe von € 25,-- zu zahlen und können von weiteren Ausstellungen des Verbandes ausgeschlossen werden.
  
 

§ 9
Bewertung der Ausstellungstiere

 
  1. Jedem Mitglied/Aussteller ist es freigestellt, seine Meerschweinchen nach einem Standard bewerten zu lassen .
  2. Die Rassemeerschweinchen werden nur nach dem jeweils gültigen Verbandsstandard des MFD BD e.V., die Liebhabermeerschweinchen nach dem jeweils gültigen Liebhaberstandard des MFD BD e.V. bewertet.

    Bei internationalen Ausstellungen oder Europa - Shows erfolgt die Bewertung der Tiere nach dem jeweils gültigen Länder- bzw. Europastandard.
    ( Beachte § 1 Abs. 2 )
     
  3. Nur vom Verband zugelassene Preisrichter mit entsprechender Ausbildung dürfen eine Bewertung nach dem Rassestandard und Liebhaberstandard vornehmen. Nur vom Verband zugelassene Bewerter mit entsprechender Ausbildung dürfen eine Beurteilung nach dem Liebhaberstandard vornehmen.
  4. Bei der Bewertung muß strengstens darauf geachtet werden, daß die Tiere absolut ungekennzeichnet dem Preisrichter vorgeführt werden. Es darf keinesfalls ein Rückschluß auf den Besitzer des Tieres möglich sein. Ohrpflaster müssen aus üblichem, einheitlichem Material sein und auf das linke Ohr geklebt werden. Ohrmarken müssen mit einheitlichen Aufklebern überklebt werden. Die Ohrpflaster sollen einheitlich von der Ausstellungsleitung vorbereitet und verschickt, bzw. verteilt werden.

    Auf der Richterliste dürfen lediglich Spalten für Käfignummer, Rasse, Farbe, Alter u. Geschlecht des Tieres sowie für Bemerkungen und Prädikat vorhanden sein. ( Siehe Muster im Anhang )

    Die Käfigkarten dürfen grundsätzlich erst nach erfolgter Bewertung an den Käfigen angebracht werden. An den Käfigen darf nur die fortlaufende Käfignummer angebracht sein.

    Ersatztiere können nur akzeptiert werden, wenn sie der Rasse und Farbe des ursprünglich gemeldeten Tieres entsprechen. Andernfalls erhalten sie keine Bewertung und kein Prädikat und auf der Käfigkarte ist der Vermerk Ersatztier anzubringen.
  5. Nur die vom Bundesverband erstellten verbandseigenen Bewertungskarten finden Verwendung. Sie sind bei dem/r Ausstellungsleiter/in des MFD BD e.V. gegen ein Entgelt rechtzeitig anzufordern.

    Die jeweilige Ausstellungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, daß der Kopfteil der Bewertungskarte vor Beginn der Bewertung bereits mit allen erforderlichen Daten ausgefüllt ist.
  6. Angehörige der Ausstellungsleitung dürfen ihre Meerschweinchen ebenfalls bewerten lassen. Will ein Preisrichter Tiere bewerten lassen, so muß dies durch einen 2. Richter geschehen, der jedoch nicht sein Zuchtgemeinschaftspartner sein darf. Auch darf ein ausstellender Preisrichter nicht als Hauptrichter eingesetzt sein.
  7. Das Antragen der Tiere erfolgt nur durch von der Ausstellungsleitung be-stimmte und eingesetzte Personen. Während der Richtung sind Bemerkungen, die Rückschlüsse auf den Besitzer zulassen, strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen haben die sofortige Ablösung des Helfers zur Folge.
  8. Die Bewertungskarten müssen während der gesamten Ausstellung an den Käfigen verbleiben. Der Aussteller erhält einen Durchschlag, ein weiterer geht an die Ausstellungsleitung.

    Einen Durchschlag der Richterlisten erhält jeweils der Richter, die Ausstellungsleitung und die Standardkommission zur Führung einer Statistik.
  9. Die Bewertung findet grundsätzlich unter Ausschluß der Öffentlichkeit und auch der Aussteller statt, sofern nicht anders verlautbart.

!! Bestechungs- oder Täuschungsversuche sowie Beeinflussung des Richters führen zu einer Ausstellungssperre und zur sofortigen Aberkennung der Plazierung !!
 

  
 

§ 10
Allgemeine Klasseneinteilung Platzierungen und Kategoriepreise

 
  1. Für eine Plazierung muß mindestens das Prädikat „Sehr gut“ erreicht werden.
  2. Folgende Mindest-Klasseneinteilung ist bindend:
 
1. Bestes Glatthaar 7. Bestes Sheltie
2. Bestes Crested 8. Bestes Coronet
3. Beste Rosette 9. Bestes Texel
4. Bestes Rex 10. Bestes Alpaka
5. Bestes Teddy 11. Bestes Merino
6. Bester Peruaner 12. Offene Klasse
  
   Sind pro Klasse mindestens 6 Tiere einer Farbe oder Zeichnung gemeldet, bzw. einer Rasse bei den Satins, so bilden diese eine Unterklasse.

Innerhalb der Klassen und Unterklassen wird jeweils der erste bis dritte Platz ermittelt.
Ab 6 Tieren pro Klasse oder Unterklasse erhält das beste, das 2.-beste und das 3.-beste Tier jeweils einen Preis.
Bei weniger als 6 Tieren in einer Klasse entfallen die Preise. Eventuell werden dann mehrere kleine gemischte Klassen zusammengefaßt.

Mit den 8 Klassen des Liebhaberstandards wird ebenso verfahren.

Über die Form der Preise sowie über zusätzliche Ehrungen, Urkunden und Kategoriepreise entscheidet die Ausstellungsleitung je nach Handlungsbedarf
  
 
  1. Das beste, 2.-beste und 3.-beste Tier der gesamten Ausstellung erhält jeweils eine besondere Ehrung.

    Die Wanderpreise werden nur symbolisch vergeben. Die Trophäe (z.B. Pokal) bleibt bis zur endgültigen Vergabe beim Verband und wird mit einem Jahresschild und dem Namen des Gewinners versehen. Der Gewinner erhält nur eine Urkunde hierfür. Erst wenn ein Sieger diesen dreimal aufeinanderfolgend oder fünfmal in unterbrochener Reihenfolge gewinnen kann, geht dieser in den endgültigen Besitz des Gewinners über.
  2. Alle Preise müssen bei der Ausstellungsleitung abgeholt werden, ansonsten verfallen sie an den Veranstalter.
  3. Die einzelnen Platzierungen bei Veranstaltungen der Landesverbände, bei denen eine offizielle Bewertung stattfindet, sind dem/r Ausstellungsleiter/in des Bundesverbandes zu melden.
  4. Die durch die Preisrichter ermittelten Platzierungen oder Punktzahlen sind endgültig (ausgenommen § 9 Abs. 9 Satz 2). Ein Einspruch gegen die Bewertung ist nicht möglich.
  
 

§ 11
Anerkennungsverfahren für noch nicht anerkannte
Rassen und Farben

 
  1. Für Rassen und Farben, die bisher noch nicht anerkannt sind, kann die Aufnahme in den Vorläufigen Standard beantragt werden. Voraussetzung ist die Präsentation von mindestens vier Tieren guter Qualität pro Rasse und Farbe / Zeichnung, die dem mit einzureichenden Standardvorschlag entsprechen, auf der Bundesdeutschen Meerschweinchenausstellung in Frankfurt.
  2. Voraussetzung für die Übernahme in den Vollstandard ist die Präsentation von mindestens acht Tieren guter Qualität pro Rasse und Farbe / Zeichnung, die dem bestehenden vorläufigen Standard entsprechen, auf zwei aufeinanderfolgenden Bundesdeutschen Meerschweinchenausstellungen in Frankfurt.
  3. Zusammen mit der Meldung der anzuerkennenden Tiere ist ein Brief an die Ausstellungsleitung zu richten, in dem der Antragsteller sein Anliegen erklärt. Kopien der Meldepapiere, des Anschreibens sowie des Standardvorschlages sind unbedingt gleichzeitig an die Standardkommission zu versenden.
  4. Die zur Anerkennung gebrachten Tiere werden von der Standardkommission und einem Preisrichter begutachtet. Der Entscheid wird dem Antragsteller schriftlich zugestellt.
  5. Weitere Einzelheiten sind bei der Standardkommission zu erfragen.
  
 

§ 12
Schlußbestimmung

 
  1. Die Landesverbände des MFD BD e.V. und die uns angeschlossene Vereine haben die Möglichkeit, in Anbetracht Ihrer Selbstverantwortung, bei dem § 2 Abs. 2 die Gebühr für Ihre eigenen Veranstaltungen selbst festzulegen. Außerdem können bei § 2 Abs.3 zusätzliche Verschärfungen bestimmt werden. Dies gilt nur für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Veranstaltungen. Alle übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
  2. Dieses Ausstellungsreglement hat für alle dem Bundesverband angehörenden Vereine oder Verbände Rechtsgültigkeit. Offizielle Bewertungen von Meerschweinchen müssen nach diesem Reglement durchgeführt werden. Die Ausstellungsleitungen haben die Einhaltung des Reglements zu über-wachen. Zuwiderhandlungen sind dem Bundesvorstand unverzüglich mit zuteilen und können mit einer Verbandsstrafe aus der jeweils gültigen Satzung der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. bestraft werden.

Dieses Reglement tritt mit Wirkung vom 18. 5. 2003 durch Beschluß der Standardkommission in Kraft

 

MFD-Landesverband Berlin-Brandenburg-Sachsen e.V.